E3846/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt zur Person des Beschwerdeführers aus, dass dessen Identität nicht geklärt sei, nicht festgestellt werde, ob der Beschwerdeführer ein Rohingya sei und festgestellt werde, dass dieser behaupte, in Myanmar geboren zu sein. In der rechtlichen Beurteilung geht das BVwG demgegenüber bei der Asylrelevanz des Vorbringens davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen bengalischen Staatsangehörigen "als solcher ist der BF anzusehen" handelt, ohne in der Beweiswürdigung darzulegen, wie es zu dieser (dislozierten) Feststellung gelangt, obwohl der Beschwerdeführer angab, er sei staatenlos. Auf Grund dieser widersprüchlichen Ausführungen zur Person des Beschwerdeführers ist für den VfGH nicht ersichtlich, von welchen Annahmen das BVwG ausgeht.
Hinzu kommt, dass das BVwG Feststellungen zum Teil im Konjunktiv trifft bzw die Aussagen des Beschwerdeführers bloß wiedergibt. Bei dieser Vorgehensweise ist für den VfGH nicht erkennbar, welches Vorbringen vom BVwG als glaubhaft erachtet wurde und worauf sich in weiterer Folge die Beurteilung dieses Vorbringens als nicht glaubhaft stützt. Das Erkenntnis ist daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich.