G176/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH sowie der in Reaktion darauf geschaffenen Verfassungsrechtslage (BVG Altersgrenzen, BGBl 832/1992) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten (des Wortes "weibliche" und der Wortfolge "); für weibliche Versicherte, die das 60. Lebensjahr am oder nach dem 1. Jänner 2024 vollenden, bestimmt sich das Anfallsalter nach §3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl Nr 832/1992" in §16 Abs6 APG idF BGBl I 158/2020 sowie der Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte" in §253 Abs1 ASVG) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit Erlassung des BVG Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung des unterschiedlichen Pensionsantrittsalters entschieden, wodurch es - derzeit - zu einer ungleichen Behandlung von Männern und Frauen kommt. Eine diese Unterscheidung enthaltende Regelung steht somit im Einklang mit der Verfassungsrechtslage und begegnet insofern keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.