JudikaturVfGH

E2710/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. Juni 2022

In seinem Erkenntnis zitiert das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Judikatur des VwGH, nach der eine Rückkehrentscheidung zwar kein absolutes Hindernis für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt, - in Hinblick auf §12a Abs6 AsylG 2005, der bestimmt, dass Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht bleiben - die "Rückkehrentscheidung durch eine Ausreise [jedoch] nicht konsumiert" wird und die "Wirkung [der Rückkehrentscheidung] auch bei bereits erfolgter Ausreise - im Falle einer neuerlichen Einreise des Fremden nach Österreich - nicht von vornherein ins Leere geht". Vor dem Hintergrund dieser Rsp ist es nicht nachvollziehbar, warum das BVwG im Rahmen der Rückkehrentscheidung keinerlei Überlegungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin anstellt und diese im Rahmen der Rückkehrentscheidung nicht in eine Abwägung nach Art8 EMRK einbezieht, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin nicht nur um die Ehefrau eines österreichischen Staatsbürgers, sondern auch um die Mutter eines zum Entscheidungszeitpunkt zweieinhalbjährigen österreichischen Staatsbürgers handelt.

Das BVwG setzt sich insofern weder damit auseinander, ob - in Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse eines Kindes in der ersten Lebensphase - eine Trennung des zweieinhalbjährigen Sohnes von seiner Mutter zumutbar wäre, noch berücksichtigt es, dass im Falle einer Unzumutbarkeit einer Trennung durch die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin für ihren Sohn, welcher die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ein faktischer Zwang zur Ausreise geschaffen wird. Im Übrigen geht das BVwG unter der Annahme einer Rückkehr der Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn auch in keiner Weise auf die damit verbundene Trennung des Sohnes von seinem Vater, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, ein. Auch finden sich in der Begründung keinerlei Überlegungen dazu, ob (auch) der Ehemann und damit letztlich die gesamte engere Familie der Beschwerdeführerin in die Ukraine übersiedeln könnte.

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