E429/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §88a Abs3 VfGG ist eine abgesonderte Beschwerde an den VfGH gegen verfahrensleitende Beschlüsse nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtsache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Da der vorliegende - keine Androhung eines Zwangsmittels enthaltende - Ladungsbeschluss einen verfahrensleitenden Beschluss darstellt, wäre eine künftige Beschwerde aus dem Grunde der mangelnden Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.