JudikaturVfGH

E139/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2022

Nach Auffassung des VfGH ist spätestens ab 20.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen. Angesichts der im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden sowie der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021; Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom September 2021; UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen vom Februar 2022), sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (E v 30.09.2021, E3445/2021; 16.03.2022, E273/2022).

Auch die Einschätzung des BVwG in Bezug auf die Versorgungslage in Afghanistan ist für den VfGH mit Blick auf die aktuelle Berichtslage nicht nachvollziehbar (Situation Update von UNHCR vom 15.12.2021, Verschlechterung der wirtschaftlichen und humanitären Lage).

(siehe auch E v 29.06.2022, E4621/2021; 29.06.2022, E36/2022)

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