V293/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 17.03.2022, V294/2021) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten (des §2 sowie der Zeichenfolge "2," in §21 Abs1 der 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 465/2021 idF BGBl II 467/2021) als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) hat seine Entscheidungsgrundlagen auch im Hinblick auf die Empfehlungen der Corona-Kommission hinreichend im Verordnungsakt dokumentiert. Nach der gegebenen epidemiologischen Situation war der BMSGPK auch nicht gehalten, die Ausgangsregelung regional zu differenzieren.