V20/2022 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (LVwG) gegen §2 und §3 Abs2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 13.03.2020, Z30505-508/332/138-2020.
Die angefochtene Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 13.03.2020 erging - wie entsprechende Verordnungen anderer Bezirksverwaltungsbehörden im Land Salzburg - auf Grund einer Weisung des für das Gesundheitswesen zuständigen Landeshauptmann-Stellvertreters des Landes Salzburg vom 13.03.2020, der wiederum eine Weisung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13.03.2020 an den Landeshauptmann-Stellvertreter voranging. In dieser Konstellation bedarf es einer hinreichenden Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen entweder unmittelbar im Verordnungsakt der verordnungserlassenden Behörde oder im Weisungsakt der die Weisung erlassenden, die Verordnungserlassung anordnenden Oberbehörde.
Der VfGH hat den Weisungsakt des Landeshauptmann-Stellvertreters von Salzburg bereits in zuvor bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren angefordert und eingesehen. Aus diesem - im Verfahren zu V319/2021 nochmals angeforderten - Weisungsakt ergibt sich die aktenmäßige Dokumentation (vgl E v 03.03.2022, V319/2021 ua).
Die Anforderungen an die aktenmäßige Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen bestimmen sich naturgemäß auch danach, was in der konkreten Situation möglich und zumutbar ist. Die angefochtene Verordnung erging in der ersten Phase der COVID-19-Pandemie, in der das Wissen über SARS-CoV-2 und über COVID-19 entsprechend beschränkt war. Jedenfalls vor diesem Hintergrund erachtet der VfGH die Dokumentation der Entscheidungsgrundlagen im Weisungsakt des Landeshauptmann-Stellvertreters von Salzburg als hinreichend.