E300/2022 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH kann sich im vorliegenden Fall - der hinsichtlich der Beschwerdegründe betreffend den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan in allen entscheidungswesentlichen Belangen der dem Erkenntnis des VfGH vom 16.12.2021, E4227/2021, zugrunde liegenden Beschwerde enspricht - darauf beschränken, insbesondere auf die Rz 12 ff der Entscheidungsgründe seines zu E4227/2021 am 16.12.2021 gefällten Erkenntnisses hinzuweisen. Daraus ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, dass insbesondere auf Grund der - im Entscheidungszeitpunkt des BVwG verfügbaren - Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, in der Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK ausgesetzt wären (VfGH 30.09.2021, E3445/2021). Angesichts der aktuellen Berichtslage, wonach die Lage in Afghanistan (nach wie vor) volatil bleibe (Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021) sieht sich der VfGH nicht veranlasst, von dieser Auffassung abzugehen (VfGH 16.03.2022, E273/2022).