JudikaturVfGH

G350/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 2022

§33a Abs1 VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 schreibt die Anwendung des Grundsatzes "Beraten statt Strafen" nur in jenen Fällen vor, in denen "die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen", wodurch die Subsidiarität gegenüber besonderen Verwaltungsvorschriften angeordnet wird. Der VfGH hat bereits wiederholt bei Subsidiaritätsbestimmungen in Verwaltungsverfahrensgesetzen eine Prüfung am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG ausgeschlossen. Der Materiengesetzgeber kann in einem solchen Fall, in welchem der Bundesgesetzgeber von seiner Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B-VG keinen Gebrauch gemacht hat, in Ausübung seiner Adhäsionskompetenz Regelungen treffen.

Die Bestimmung des §29 Abs3 BStMG, BGBl I 109/2002, idF BGBl I 45/2019, welche die Nichtanwendung des Grundsatzes "Beraten statt Strafen" gemäß §33a VStG vorschreibt, ist somit auf Grund der Subsidiaritätsbestimmung des §33a Abs1 VStG nicht am Maßstab des Art11 Abs2 B-VG zu messen.

Da im Anlassfall Unionsrecht nicht durchgeführt wird, scheidet eine verfassungsrechtliche Prüfung am Maßstab des Art41 GRC aus.

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