Mit E v 15.03.2022, V317/2021, hob der VfGH den Flächenwidmungsteil Nr 3 Änderung Nr 3.13 und den Örtlichen Entwicklungskonzeptteil Nr 1 Änderung Nr 1.05 der Gemeinde Jeging vom 12.02.2016 sowie den Bebauungsplan Nr 05 "Mühlholz" der Gemeinde Jeging vom 14.12.2018, soweit sich diese Verordnungen auf die Grundstücke Nr 1284/22, 1284/21, 1284/19 und 1284/18, alle KG Jeging, beziehen, als gesetzwidrig auf. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass die Anwendung der gesetzwidrigen Verordnungsbestimmungen für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Rückverweise