G371/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der vorliegende Antrag auf Aufhebung des §22 Abs2 JN wurde aus Anlass eines Rekurses gegen einen Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15.09.2021 über die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages gestellt. Dabei handelt es sich um keine "entschiedene Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.