JudikaturVfGH

G354/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2022

Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist, lässt das Vorbringen des Antrages zur Anrechnung bloß einschlägiger Tätigkeiten nach §26 Abs3 VBG und zur Pflicht der Vertragsbediensteten gemäß §26 Abs5 und 6 VBG, die Vordienstzeiten innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen und nachzuweisen, die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist (jedenfalls soweit es nur um einen inländischen Sachverhalt geht) bereits in Art21 Abs4 B-VG angelegt.

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