E3916/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) stellt im fortgesetzten Verfahren (nach E v 22.06.2021, E641/2021) fest, "dass dem BF auf Grund seiner behaupteten sexuellen Orientierung im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht". Dennoch erkennt das BVwG dem Beschwerdeführer nicht den Status eines Asylberechtigten, sondern (nur) den eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Damit verkennt das BVwG, dass eine Person, deren Leben oder Freiheit von staatlichen Behörden bzw von einer Privatperson oder privaten Gruppierungen, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten, wegen Vorliegens eines in Art1 Abschnitt A Z2 GFK genannten Konventionsgrundes bedroht wird, als Flüchtling (auch) dann anzuerkennen und ihr gemäß §3 Abs1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, wenn derartige Gründe zum Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können.
Indem das BVwG daher den Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen und der Beweiswürdigung des BVwG wegen seiner sexuellen Orientierung einer konkret gegen seine Person gerichteten staatlich zu verantwortenden Verfolgung ausgesetzt ist, nicht als Flüchtling im Sinne des Art1 Abschnitt A Z2 GFK anerkannt hat, hat es im Hinblick auf §3 Abs1 AsylG 2005 die Rechtslage grob verkannt. Das Erkenntnis ist daher bereits aus diesem Grund im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten aufzuheben.