Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten der §§ 33d bis 33k des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsG (BUAG) idF BGBl I 157/2021 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Die Anwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Abschnitts VIb des BUAG auf das Entsendearbeitsverhältnis für die Zeit der Entsendung von Arbeitnehmern durch die antragstellende Gesellschaft nach Österreich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Unionsrechts kann eine von der antragstellenden Gesellschaft behauptete "unsachliche Doppelbelastung", die nach dem Vorbringen der antragstellenden Gesellschaft zu einer Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen führen könnte, nicht bewirken.
Soweit im Antrag angeregt wird, der VfGH möge gemäß Art267 AEUV und §19a VfGG ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten, wird auf dessen Entscheidung vom 25.10.2001, verb Rs C-49/98 ua, Finalarte ua, Slg 2001, I-7884, hingewiesen.
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