G262/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bezugnehmend auf die - unter Hinweis auf §14a VfGG ergangene - Verfügung des VfGH zur elektronischen Übermittlung des postalisch eingebrachten Parteiantrages brachten die Antragsteller zwar den Antrag im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, jedoch nicht die Beilagen, ein. Sie bescheinigten auch kein Hindernis. Dadurch wurde der Formmangel nicht vollumfänglich behoben.