E1670/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH vermag keine Verletzung von Art3 EMRK durch die Anwendung des Neuerungsverbotes iSd §20 BFA-VG im vorliegenden Fall erkennen: Wie der VwGH in Anlehnung an EuGH 09.09.2021, Rs C-18/20, XY/BFA jüngst ausgesprochen hat, ist jenes Vorbringen, das der Beschwerdeführer nicht schon im hier in Rede stehenden Asylverfahren geltend machen konnte, in einem weiteren Asylverfahren nicht von vornherein der Überprüfung entzogen (vgl VwGH 19.01.2022, Ra 2021/20/0155; E v 29.11.2021, E2979/2021). Damit ist sichergestellt, dass in der rechtsstaatlich gebotenen Weise eine Verletzung des Refoulement-Verbotes hintangehalten wird. Ob dem Bundesverwaltungsgericht sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung (insbesondere, ob die Anwendung des Neuerungsverbotes iSd §20 BFA-VG in jeder Hinsicht rechtmäßig war) unterlaufen sind, hat der VfGH nicht zu beurteilen.