V302/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Da die angefochtene Verordnung im Zeitpunkt der Antragstellung (24.11.2021) bereits seit über einem halben Jahr außer Kraft getreten war, fehlt es bereits an der Zulässigkeitsvoraussetzung einer - aktuellen - Beeinträchtigung von rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers im Zeitpunkt der Antragstellung. Daran vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf E v 14.07.2020, V363/2020, nichts zu ändern, weil der dort zu beurteilende Individualantrag auf Verordnungsprüfung - im Unterschied zum vorliegenden Fall - noch während aufrechter Geltungsdauer der Verordnung gestellt worden war. Auch hat der Antragsteller nicht dargetan, dass besondere Umstände vorliegen, die aus rechtsstaatlichen Gründen die Zulässigkeit der Stellung eines Individualantrags auf Verordnungsprüfung auch noch nach Außerkrafttreten der Verordnung verlangen würden.