V230/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach stRsp des VfGH kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Gesetz bzw eine aufgehobene oder als gesetzwidrig erkannte Verordnung nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein.
Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht Wien zum Zeitpunkt seiner Antragstellung von E v 29.09.2021, V188/2021 ua, keine Kenntnis haben konnte, vermag an der Unzulässigkeit seines Begehrens nichts zu ändern.