JudikaturVfGH

G322/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Dezember 2021

Der Antrag des Arbeits- und Sozialgericht Wien, "den letzten Satz im Absatz 4 des §31 Kinderbetreuungsgeldgesetz idF BGBl I 2016/53 als verfassungswidrig aufzuheben" langte beim VfGH am 14.10.2021 ein. Mit E v 28.09.2021, G108/2021 ua, hat der VfGH gleichlautende Anträge des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien abgewiesen. Der VfGH hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden. Da die vom antragstellenden Gericht vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der VfGH bereits abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

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