E2967/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zwar eine Rückkehr in seine Heimatprovinz (Panjir) angesichts der zunehmend instabilen Sicherheitslage nicht zumutbar sei; er könne jedoch auf die Städte Mazar-e Sharif und Herat als innerstaatliche Fluchtalternativen verwiesen werden. Indem das BVwG dabei die bereits zum Entscheidungszeitpunkt (01.07.2021) veröffentlichten aktuelleren Länderinformationen vom 11.06.2021 und die breite mediale Berichterstattung über die Entwicklung in Afghanistan nicht berücksichtigt sowie gestützt auf diese ausschließlich momentbezogen von einer im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK zulässigen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ausgegangen ist, ohne dabei der sich rasch ändernden, durch sich intensivierende kriegerische Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und afghanischen Regierungstruppen gekennzeichneten Sicherheitslage Rechnung zu tragen, hat es sein Erkenntnis mit Willkür belastet (siehe E vom 24.09.2021, E3047/2021).
Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG bei der Entscheidung, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, auch §9 Abs2 AsylG 2005 zu beachten haben (vgl §8 Abs3a AsylG 2005).