V66/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit Blick auf die Begründung des Antrags kann der VfGH nicht klar erkennen, gegen welche Bestimmungen sich der Antragsteller konkret wendet. Die Widersprüche im Vorbringen des Antrags betreffend den Anfechtungsgegenstand lassen sich auch mit Blick auf die vorgebrachten Bedenken des Antragstellers nicht auflösen. Die Bedenken richten sich letztlich bloß dagegen, dass auch das (Fußball-)Training in Kleingruppen im Freien verboten sei, nicht jedoch - so scheint es zumindest - dagegen, dass der Besuch von Freizeit- und Kultureinrichtungen verboten sei. Dem Antragsteller obliegt es jedoch, die bekämpften Verordnungsstellen genau und eindeutig zu bezeichnen. Dem Antrag haftet sohin ein nicht iSd §18 VfGG verbesserungsfähiger Mangel an, er ist schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, der Antragsteller wolle §9 und §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl II 58/2021, anfechten, wäre der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Weder legt der Antragsteller dar, inwiefern er von §9 Abs3 und 4 der 4. COVID-19-SchuMaV, der nähere Bestimmungen über das COVID-19-Präventionskonzept im Spitzensport enthält, und von §12 der 4. COVID-19-SchuMaV, der das Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen untersagt, unmittelbar betroffen ist bzw in welchem Regelungszusammenhang diese Bestimmungen stehen. Noch hat der Antragsteller seine Bedenken diesen Bestimmungen zugeordnet. Vielmehr bezieht er sich im gesamten Antrag nur allgemein auf das Verbot des Gruppentrainings von Kindern im Freien.