V47/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (E v 24.06.2021, V2/2021; 24.06.2021, V592/2020; 24.06.2021, V593/2020; 06.10.2021, V86/2021) sowie der im Verordnungsakt dokumentierten und laufend neu bewerteten epidemiologischen Situation lässt das Vorbringen des Antrages gegen §1, §5 Abs1 Z1 und §5 Abs6 Z2 4. COVID-19-NotmaßnahmenV, BGBl II 49/2021, die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.