JudikaturVfGH

G102/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 2021

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (vgl VfSlg 15129/1998 zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb und Umfang des [hier: Pensions-]Leistungsanspruchs wie für dessen Änderung [zB Wartefristen] vorzusehen) lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §235 ASVG idF BGBl I 83/2009 und des §236 ASVG idF BGBl I 98/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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