G369/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH zum weiten Beurteilungsspielraum als auch zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten des §120 Abs7 GSVG idF BGBl I 103/2019 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Da das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt, gilt dies umso weniger für die Erwartung, von einer später geschaffenen, günstigeren Rechtslage zu profitieren.