Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH zum erheblichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Mietrecht lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "an einen nicht zum Eintritt in die Mietrechte des früheren Mieters Berechtigten'' in §16 Abs1 Z4 MRG idF BGBl I 100/2014 und der Wortfolgen "Abs2 bis 6", ", höchstens aber 2,64 Euro je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat," sowie "Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro valorisiert sich entsprechend der Regelung des §16 Abs6.'' in §46 Abs2 Satz 1 und 2 MRG idF BGBl I 124/2006 sowie die Gesetzwidrigkeit der Wortfolge "In §46 Abs2 MRG von 3,43 Euro auf 3,60 Euro'' in Z7 der Kundmachung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemäß §16 Abs6 MRG, BGBl II 10/2018 als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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