G260/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit §9 Abs4 ArbVG hat der Gesetzgeber in einer dem Bestimmtheitsgebot des Art18 B-VG entsprechenden Weise festgelegt, dass bei mehrfach kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebern, wenn sich die Kollektivvertragszugehörigkeit ihrer Arbeitnehmer nicht nach den Abs1 bis 3 leg cit ermitteln lässt, der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches zur Anwendung gelangt, dessen Geltungsbereich unbeschadet der Verhältnisse im Betrieb die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst.