G190/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Während des Gesetzesprüfungsverfahrens wurde mit BG BGBl I 174/2021 unter anderem die vom antragstellenden Gericht als verfassungswidrig erachtete Bestimmung des §27 LSD-BG, BGBl I 44/2016, novelliert. Zufolge der ausdrücklichen Anordnung des §72 Abs10 LSD-BG, BGBl I 44/2016 idF BGBl I 174/2021, ist §27 leg cit auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens (01.09.2021) anhängigen Verfahren anzuwenden.
Diese Gesetzesänderung bewirkt, dass das antragstellende Landesverwaltungsgericht §27 LSD-BG, BGBl I 44/2016, auf den sich seine Bedenken beziehen, bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht mehr anzuwenden hat.
Es ist somit - was der VfGH in stRsp als Voraussetzung für die Zurückweisung eines gerichtlichen Antrages auf Gesetzesprüfung ansieht - offenbar ausgeschlossen, dass die angefochtene Bestimmung als eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes nunmehr in Betracht kommen kann.