JudikaturVfGH

V591/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (zum Gebot des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes E v 10.06.2021, V35/2021) und der im Verordnungsakt dokumentierten Lage lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Gesetzwidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtenen Bestimmungen greifen auch nicht in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit ein. Der gegebene Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit ist auch nicht aus den im Antrag vorgebrachten Gründen unverhältnismäßig. Schließlich belastet allein die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe eine Regelung noch nicht mit Verfassungswidrigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anordnungsgehalt einer Regelung unter Heranziehung aller Auslegungsmethoden geklärt werden kann, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist.

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