JudikaturVfGH

V480/2020 (V480/2020-10) – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Gesetzwidrigkeit der vom 11.10.2017 bis zum 30.03.2018 gültigen Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 10.10.2017, Z0033396/2017 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich - LVwG).

Die verordnungserlassende Behörde bringt vor, dass es denkunmöglich sei, dass die angefochtene Verordnung eine Voraussetzung für die Entscheidung des antragstellenden LVwG im Anlassfall bilden könne, weil die mit drei Jahren ab Entfernung des Gegenstandes bestimmte Frist für eine Kostenvorschreibung nach §89a Abs7 letzter Satz StVO 1960 abgelaufen und das LVwG zur Aufhebung der Kostenvorschreibung verpflichtet sei. Dieser Einwand vermag die Präjudizialität der angefochtenen Verordnung im Anlassverfahren nicht auszuschließen, weil die Anwendung des §89a Abs7 StVO 1960 nach Maßgabe der stRsp des VwGH wesentlich auf der Vorfrage beruht, ob die Entfernung des Fahrzeuges im Einklang mit §89a Abs2 litb StVO 1960 - und somit im Einklang mit der ein Halte- und Parkverbot verfügenden angefochtenen Verordnung - erfolgte von vornherein gar nicht zur Anwendung, wenn die Entfernung des Fahrzeuges rechtsgrundlos, mithin nicht auf Grund der - somit jedenfalls präjudiziellen - angefochtenen Verordnung, erfolgt wäre.

Die in der angefochtenen Verordnung enthaltene Formulierung, dass "[a]uf der Hafferlstraße 7, im Bereich der zwei letzten markierten Parkplätze Richtung Osten vor dem aufgestellten Kran, [...] das Halten und Parken[...] auf einer Länge von 2 Parkplätzen verboten [ist]", lässt unter Berücksichtigung der speziellen, durch im Akt einliegende Lichtbilder dokumentierten örtlichen Verhältnisse offen, ob das Halte- und Parkverbot für die zwei zur Tatzeit mit (noch nicht überklebten) Rollstuhl-Symbolen markierten Stellplätze oder aber für den äußeren (von der Fahrbahn aus gesehen: den linken) dieser zwei Stellplätze und den daran anschließenden, unmittelbar an den Baukran angrenzenden, durch dessen Umzäunung jedoch ansatzweise verdeckten und daher nicht vollständig markierten Stellplatz verordnet wurde. Indem die angefochtene Verordnung diese Unklarheit zulässt, entspricht sie nicht der gesetzlichen Anforderung, ihren örtlichen Geltungsbereich so genau zu bestimmen, dass für die Normunterworfenen zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welchen Bereich die Verkehrsbeschränkung gilt.

Laut angefochtener Verordnung ist "im Bereich der zwei letzten markierten Parkplätze Richtung Osten vor dem aufgestellten Kran[...] das Halten und Parken[...] auf einer Länge von 2 Parkplätzen verboten. Überdies ist das [...] Halte- und Parkverbot gem §54 Z[gemeint: Abs5 lit.] j StVO 1960 als Abschleppzone zu kennzeichnen." Die Kundmachung ist deshalb gesetzwidrig erfolgt, weil laut Zusatztafel die "Abschleppzone" (bzw der "Umkehrplatz") - ausweislich eines im Akt einliegenden Lichtbildes - nicht "zwei Parkplätze", sondern "6,5 m" ostwärts in Richtung Kran reichen sollte. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stellplätze am Tatort nach den Feststellungen des antragstellenden LVwG eine geschätzte Breite von jeweils (nur) 2,30 m aufweisen, konnte die Kundmachung damit den Eindruck erwecken, dass ein Halte- und Parkverbot für drei Parkplätze verordnet gewesen wäre. Die Kundmachung ist damit gesetzwidrig erfolgt, weil der kundgemachte Text vom Text der Verordnung abweicht.

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