JudikaturVfGH

E93/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. Oktober 2021

Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer ab 03.12.2019 in Schubhaft und wurde somit zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 27.11.2020 über die vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten hinaus in Schubhaft angehalten (vgl §80 Abs2 FPG und Art15 Abs5 Rückführungs-RL). Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt wurden (vgl Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung über sechs Monate hinaus damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unbegründeten und missbräuchlichen Asylfolgeantragstellung am 30.01.2020 (über den bereits am 13.03.2020 rechtskräftig entschieden wurde), nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, ein Abschiebehindernis zu vertreten habe. Die Verzögerung des Verfahrens zur Abschiebung sei daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stehe in adäquatem Kausalzusammenhang mit der immer noch andauernden Schubhaft. Dem fügt das BVwG hinzu, es könne weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, dass im Anschluss durch die COVID-19-Pandemie und die Aussetzung der Charterflüge durch die afghanische Regierung keine Abschiebungen erfolgt seien. Dementsprechend stellte das BVwG auch fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt hätten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es aber für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie ein neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz - wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt ein die Abschiebung verzögerndes, dem Beschwerdeführer anzulastendes Verhalten darstellen kann - kausal für eine zehnmonatige Verzögerung der Abschiebung sein könnte, und damit eine weitere Anhaltung im November 2020 gerechtfertigt werden könnte. Offenkundig ist die weitere Anhaltung - wovon anscheinend auch das BVwG ausgeht - darauf zurückzuführen, dass "aufgrund der COVID - 19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt [wurden]". Die Abschiebung dürfte sich daher aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen verzögert.

Dem Urteil EuGH 05.06.2014, Rs C-146/14, Mahdi, folgend, liegt dann keine "mangelnde Kooperationsbereitschaft" iSd Art15 Abs6 lita Rückführungs-RL vor - und der Ausnahmetatbestand des §80 Abs4 Z4 FPG ist nicht erfüllt, "wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er nicht bei der Durchführung der Abschiebung kooperiert hat und dass diese wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen [...].". Indem das BVwG im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darzulegen, hat es - mangels Erfüllung des §80 Abs4 Z4 FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt - den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.

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