E3584/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der VfGH hat mit Entscheidung vom heutigen Tag (VfGH 05.10.2021, E3301/2021) im Parallelverfahren zum Erstantrag des Beschwerdeführers ausgesprochen, dass auf Grundlage des Länderinformationsblattes vom 11.06.2021 sowie der Kurzinformation der Staatendokumentation vom 19.07.2021 und der zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) verfügbaren, breiten medialen Berichterstattung spätestens ab 20.07.2021 - dh bereits auch zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des BVwG - von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage in Afghanistan auszugehen war, sodass jedenfalls eine Situation vorliegt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte gemäß Art2 und 3 EMRK aussetzt.