JudikaturVfGH

E24/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. Oktober 2021

Das BFG hat es nicht nur unterlassen, sich mit der Frage, ob der Vorlageantrag am Sonntag, den 19.10.2014, - und damit jedenfalls fristwahrend, unabhängig von der Frage, wann eine etwaige verlängerte Frist rechtmäßig geendet hätte - oder am Montag, den 20.10.014, beim Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln eingebracht wurde, hinreichend auseinanderzusetzen. Vielmehr verkennt das BFG die Rechtslage gröblich, weil es außer Acht lässt, dass gemäß §108 Abs3 BAO auch dann, wenn das - in einem Bescheid zur Verlängerung der Rechtsmittelfrist bezeichnete - Ende einer Frist wie hier auf einen Sonntag fällt, der nächste Tag - sohin der darauffolgende Montag - als letzter Tag der Frist anzusehen ist.

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