G273/2021 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß dem mit BGBl I 2/2008 eingefügten Art90a B-VG sind Staatsanwälte zwar "Organe der Gerichtsbarkeit"; aber auch nach Schaffung dieser Bestimmung sind Staatsanwälte keine Richter und Staatsanwaltschaften keine Gerichte. Die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft Salzburg sind keine von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssachen iSv Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und §62a VfGG.