JudikaturVfGH

E3943/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2021

In den wenigen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wiedergegebenen Auszügen von Länderberichten finden sich keine Ausführungen zur Grundversorgung im Irak oder zur Situation von Rückkehrern und bloß marginal solche zur konkreten Sicherheitslage in der Herkunftsregion (Provinz Wassit) des Beschwerdeführers (Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und des schiitischen Islam). Die Annahmen des BVwG, dass eine unzureichende Versorgungssituation und eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht vorlägen (Art2 EMRK bzw Art3 EMRK), lässt sich daher aus den zitierten Länderfeststellungen nicht nachvollziehbar ableiten. Das BVwG hat es daher (im fortgesetzten Verfahren nach VfGH 26.06.2020 E3392/2019) erneut unterlassen, sich konkret mit der aktuellen Versorgungssituation und Sicherheitslage in jener Region auseinanderzusetzen, aus der der Beschwerdeführer stammt und diese in der Begründung des Erkenntnisses mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Beziehung zu setzen.

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