G174/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er zur Abberufung des Geschäftsführers (§16 GmbHG) grundsätzlich dasselbe Gesellschaftsorgan beruft, das auch für seine Bestellung zuständig ist (§15 GmbHG), nämlich die Gesellschafter. Im Übrigen ist der Antragsteller darauf zu verweisen, dass der Minderheitsgesellschafterin, der ein Entsendungsrecht in Bezug auf den Geschäftsführer eingeräumt wurde, die Möglichkeit offenstand, die Beschlussfassung in der Generalversammlung mittels Nichtigkeitsklage gemäß §41 GmbHG zu bekämpfen.