JudikaturVfGH

E1331/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2021

Soweit sich die einschreitende Rechtsanwältin auf den Bestellungsbescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Salzburg vom 04.03.2021 beruft, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung zur Verfahrenshelferin im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg bewilligten Verfahrenshilfe gemäß §8a VwGVG nicht auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren gilt.

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