JudikaturVfGH

E1690/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2021

Das Fluchtvorbringen der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Taliban hat der Beschwerdeführer insbesondere in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht. Dass das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein ergänzendes Fluchtvorbringen bezüglich einer Blutfehde, das der Beschwerdeführer erst auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben hat, für unglaubwürdig hält, kann eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der drohenden Zwangsrekrutierung nicht ersetzen oder überflüssig machen.

Indem es das BVwG (entsprechend den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen) unterlassen hat, zur Gefahr einer drohenden Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die Taliban Feststellungen zu treffen und den ermittelten Sachverhalt einer Beweiswürdigung zu unterziehen, fehlt es sowohl an einer schlüssigen Begründung, warum diesbezüglich keine asylrelevante Verfolgung vorliegt, als auch an einem nachvollziehbaren Ausgangspunkt für die Prüfung, ob - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - eine innerstaatliche Fluchtalternative (auch) in dieser Hinsicht besteht.

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