G168/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus der Perspektive des vorliegenden Antrages steht der allein in Anfechtung gezogene §44 Abs2 ASVG idF BGBl I 17/2012 in einem untrennbaren Zusammenhang (zumindest) mit §125 Abs1, §141 Abs1 und Abs2 und §143a ASVG. Indem der Antragsteller indessen bloß die Aufhebung einer bestimmten Wortfolge in §44 Abs2 ASVG begehrt, nimmt er dem VfGH die Möglichkeit darüber zu befinden, auf welche Weise die behauptete Verfassungswidrigkeit zu beseitigen ist, etwa für den Fall, dass sich §44 Abs2 ASVG in seinem eigentlichen Regelungszusammenhang als sachgerecht und lediglich die Anknüpfung an ihn bei der Bemessung von Leistungen als verfassungswidrig erweisen sollte.