JudikaturVfGH

E1659/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. Mai 2021

Nach §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs2 ZPO ist ein Schriftsatz unter anderem dann zurückzuweisen, wenn er "aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen" besteht "und [...] das Begehren nicht erkennen" lässt oder "sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen" erschöpft. Die vorliegende Eingabe erfüllt den Tatbestand des §86a Abs2 ZPO, weil der Einschreiter lediglich Behauptungen aus einem früheren gleichsinnigen Antrag wiederholt, hinsichtlich dessen bereits eine abweisende Entscheidung ergangen ist.

Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 und 2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Anträge oder Eingaben ohne förmliche Beschlussfassung und ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

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