JudikaturVfGH

G33/2021 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2021

Vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH (VfSlg 20033/2015) lässt das Vorbringen im Antrag die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Dabei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass §119 Abs1 GBG 1955 idF BGBl I 81/2020 - wie auch im Zivilprozess - jedenfalls die Zustellung an den Vertreter des Antragstellers vorsieht; es ist Aufgabe des Vertreters, den Vertretenen über alle Verfahrensschritte zu informieren.

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