G17/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Haftungsausschluss nach §335 Abs3 ASVG ist Teil eines Systems von Begünstigungen und Einschränkungen in der Unfallversicherung, das nach Auffassung des VfGH in seiner Gesamtheit sachlich ausgewogen ist. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass aus Art6 EMRK materielle Rechtsansprüche wie die von den antragstellenden Parteien geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht abgeleitet werden können.