Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit COVID-19 (COVID-19-Einreiseverordnung - COVID-19-EinreiseV), BGBl II 445/2020, idF BGBl II 563/2020 zur Gänze, in eventu in §4 Abs2 Satz 2 dieser Verordnung die Wörter "fünften" und "nach". Zurückweisung der Haftprüfungsanträge gemäß Art6 Abs1 PersFrSchG 1988 betreffend die Quarantäne des Antragstellers und seiner Familienangehörigen bei Wiedereinreise aus Kroatien nach Österreich zwischen dem 05. und 15.01. 2021 als unzulässig.
Die COVID-19-EinreiseV enthielt in der angefochtenen, im Zeitpunkt der Antragstellung in Geltung gestandenen Fassung Regelungen sowohl für die Einreise aus EU/EWR-Staaten, der Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan und dem Vereinigten Königreich, als auch für die Einreise aus sonstigen Staaten, ferner allgemeine Bestimmungen und Ausnahmen und Sonderbestimmungen, die idR einen übergreifenden Anwendungsbereich hatten. Der Antrag legt weder dar, inwiefern §5 der angefochtenen Verordnung über die Einreise aus sonstigen Staaten unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingreift, noch formuliert er diesbezügliche Bedenken. Die Regelungsansätze nach §4 der Verordnung einerseits und nach §5 der Verordnung andererseits sind auch voneinander trennbar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begründet nämlich allein der Umstand, dass nach Aufhebung einer Norm verbleibende Bestimmungen ganz oder zum Teil nicht mehr vollziehbar sind, für sich allein noch keinen Sachzusammenhang, sondern ist in aller Regel zwangsläufige Folge eines verfassungsgerichtlichen Normenprüfungsverfahrens. Der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verordnung zur Gänze ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Mit seinem Eventualantrag begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Worte "fünften" und "nach" in §4 Abs2 Satz 2 COVID-19-Einreiseverordnung. Dieser Eventualantrag ist zu eng gefasst und daher ebenfalls unzulässig: Durch die Aufhebung allein dieser Worte würden weder die vom Antragsteller behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten, lägen sie vor, beseitigt, noch versetzt der eventualiter begehrte Aufhebungsumfang den VfGH in die Lage darüber zu befinden, auf welche Weise die behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten, lägen sie vor, zu beseitigen wären.
Die Haftprüfungsanträge sind mangels Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die hier in Rede stehende Quarantäne als Freiheitsentziehung iSd (Art5 EMRK bzw des) PersFrSchG 1988 zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeiten des VfGH sind in den Art137 bis Art145 B-VG in taxativ angelegter Weise aufgezählt; weitere Zuständigkeiten können ihm nur durch Verfassungsvorschrift zugewiesen werden. Die Entscheidung über Haftprüfungsanträge zählt nicht zu den Zuständigkeiten des VfGH. Anderes ergibt sich auch nicht aus Art6 Abs1 PersFrSchG 1988, dessen erster Satz nicht unmittelbar anwendbar ist (arg: "durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde").
Rückverweise