G339/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §67 Abs1 Z2 ASGG besteht die Möglichkeit, eine Säumnisklage zu erheben, insoweit der Versicherungsträger nicht innerhalb von drei Monaten einen Bescheid erlassen hat. Eine Säumnis des Versicherungsträgers ist gemäß dem Wortlaut des §27 Abs4 KBGG, BGBl I 103/2001, idF BGBl I 53/2016 (s aber OGH 28.05.2019, 10 ObS 42/19b) jedoch nur dann anzunehmen, "wenn die Sache entscheidungsreif ist, also insbesondere wesentliche Vorfragen rechtskräftig geklärt sind und Mitwirkungspflichten erfüllt wurden". Dennoch ist der Rechtsweg an die ordentlichen Gerichte zulässig, auch wenn das Gericht erster Instanz nach §27 Abs4 KBGG eine erhobene Säumnisklage mangels Säumnis mit Beschluss zurückweisen würde.
Als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz anhängigen oder von diesem entschiedenen Rechtssache hätten die Antragstellerinnen daher jedenfalls die Möglichkeit, durch Anregung einer amtswegigen Antragstellung bzw mittels Parteiantrages ihre Bedenken gegen die angefochtene Bestimmung an den VfGH heranzutragen. Selbst im Fall einer Zurückweisung der Säumnisklage bestünde somit die Möglichkeit, die Bedenken hinsichtlich der dann präjudiziellen Bestimmung des §27 Abs4 KBGG an den VfGH heranzutragen. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch den grundsätzlich subsidiären Individualantrag vorliegend als zulässig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.