JudikaturVfGH

E4376/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2021

Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, es bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung mit seinen knapp und formelhaft gehaltenen Ausführungen schuldig, zumal die fristgerecht beantragte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ungeachtet der Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt ist.

Zunächst verzichtet die Begründung des BVwG gänzlich darauf, den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu konkretisieren (sondern beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis auf die "Ergebnisse[...] der Beschwerdeverhandlung", die sich "mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid" deckten). In weiterer Folge fehlt der in der Niederschrift festgehaltenen Begründung jeglicher Bezug zum konkreten Sachverhalt. So bleibt es bei der Feststellung, dass "das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft" sei. Die Behauptung "vorliegender Unplausibilitäten" vermag eine konkrete Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen das BVwG darauf schließt, dass "Bescheinigungsmittel" sich in wesentlichen Belangen als Fälschungen erwiesen hätten. Unklar bleibt damit sowohl, um welche "Bescheinigungsmittel" es sich handelt, als auch in welchen konkreten Belangen sie sich als Fälschungen erwiesen hätten. Vergleichbar fehlt es den Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einer fallbezogenen Konkretisierung. So geht aus der Begründung nicht hervor, worin im Einzelnen die "hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung[en]" bestehen und ob sie sich in den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten "Probleme[n] mit den Augen" erschöpfen. Auch fehlt jede nachvollziehbare Bezugnahme, auf Grund welcher "Berichtslage" das BVwG zu dem Schluss kommt, dass "keine Hinweise [vorliegen], dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären". Weiters lässt das BVwG jegliche Konkretisierung vermissen, auf welche konkreten Integrationsmerkmale es im Hinblick auf Art8 EMRK abstellt. Schließlich ist festzuhalten, dass in der, in der Niederschrift vorliegenden Begründung insbesondere im Hinblick auf Art2 und Art3 EMRK ein näheres Eingehen auf den Aspekt, dass es sich bei dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin um Minderjährige handelt, fehlt.

Ergibt sich eine hinreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus einer (zeitnahen) schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG, widerspricht dies den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des BVwG ist somit einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich.

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