Indem das Verwaltungsgericht Wien (VGW - LVwG) meint, eine Prüfung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft (s E v 27.02.2020, E 2273/2019) schon deswegen nicht durchführen zu müssen, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine "eigenen Einkünfte" im Sinne von unmittelbaren Geldleistungen seines Ordens (Hospitalordens vom heiligen Johannes von Gott - Orden der Barmherzigen Brüder), die im maßgeblichen Zeitraum den maßgeblichen Richtsatz übersteigen, zukommen würden, verkennt es die aus Art9 EMRK iVm ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 abgeleiteten Anforderungen für die Auslegung des §10 Abs1 Z7 iVm §10 Abs5 StbG:
Im Hinblick auf die mit dem Ordensgelübde (Profess) verbundenen Verpflichtungen des Beschwerdeführers insbesondere zur Armut kann es vor dem Hintergrund des Art9 EMRK für die Frage, ob die dem Beschwerdeführer gegenüber seinem Orden - unstrittig - zustehenden Unterhaltsansprüche "derjenigen von Verleihungswerbern mit einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des §10 Abs5 StbG funktional vollständig äquivalent" sind, nicht darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Geldleistungen in entsprechendem, durch §10 Abs5 StbG vorgezeichneten Ausmaß (Übersteigen des Richtsatzes im maßgeblichen Zeitraum) erhält. Da die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Armut derartige Geldleistungen in entsprechender Höhe zu seiner freien persönlichen Verfügung grundsätzlich ausschließt, kämen Ordensangehörige wie der Beschwerdeführer schon deswegen nie in die Lage, die Voraussetzungen zur Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erfüllen, auch wenn ihr Unterhaltsanspruch gegenüber dem Orden erstens die Abdeckung aller Leistungen und Kosten durch den Orden erfasst, die den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf einem, den nach §10 Abs5 StbG maßgeblichen Richtsätzen entsprechenden Niveau sicherstellt, und dieser Unterhaltsanspruch zweitens im Hinblick auf die Prognose einer langfristigen und nachhaltigen Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch im Sinne des §10 Abs5 StbG gleichkommt, mithin insgesamt einem solchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch funktional äquivalent ist.
Beide Aspekte wird das VGW also im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, wobei, im Hinblick auf den zweiten Aspekt möglicherweise dem Umstand Bedeutung zukommt, dass das Sozialversicherungsrecht (§§4, 5 Abs1 Z7 und 314 ASVG) davon ausgeht, dass ein gesetzlicher Versicherungsschutz der Angehörigen der Orden und Kongregationen nicht erforderlich ist, weil diese ähnlich wie die Bediensteten öffentlich-rechtlicher Körperschaften durch ein besonderes Versorgungssystem geschützt sind.
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