E1388/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde unter der Bedingung gestellt, dass dem im selben Schriftstück gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben wird. Damit handelt es sich bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht um einen Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren im Rahmen desselben Verfahrens anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn die zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständige, vom VfGH verschiedene Behörde diesem nicht stattgibt. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG, nach dem ein bestimmtes Begehren erforderlich ist, ist ein bedingter Antrag dieser Art jedoch unzulässig.
Darüber hinaus hat es die antragstellende Gesellschaft verabsäumt, gleichzeitig mit ihrem Schriftsatz auch die versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) nachzuholen.