Gesetzwidrigkeit der gem §44b StVO 1960 erlassenen - präjudiziellen - Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH), mit der vom 16.01.2018, 18:15 Uhr, bis 17.01.2018, 8:30 Uhr, auf der B179 (Fernpassstraße) ab Straßenkilometer 4,1 in Richtung Norden für Kraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das Anlegen von Schneeketten vorgeschrieben wurde.
§44b StVO 1960 stellt (mitunter) durch den Verweis auf §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 eine besondere Ermächtigung zur Anordnung verkehrsbeschränkender Maßnahmen iSd §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 dar. Daher sind - soweit §44b StVO 1960 nichts anderes bestimmt - die vom VfGH zu §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 angestellten Überlegungen zur Festlegung einer verkehrsbeschränkenden Maßnahme sinngemäß auf §44b StVO 1960 übertragbar. §44b StVO 1960 verlangt demnach - wie auch §43 Abs1 litb Z1 und 2 StVO 1960 - die Erforderlichkeit der verkehrsbeschränkenden Maßnahme.
Der räumliche Geltungsbereich der angefochtenen Verordnung erstreckt sich mangels Anordnung des Endes des Schneekettenanlegegebotes bis zur Staatsgrenze. Das Schneekettenanlegegebot war auf Grund der Fahrbahnverhältnisse lediglich bis Straßenkilometer 36,6, nicht aber auch für den ab Straßenkilometer 36,6 bis zur Staatsgrenze reichenden Straßenabschnitt erforderlich.
Ungeachtet der Frage, ob in der spezifischen Konstellation eine Kundmachung des Endes der Verordnung notwendig war, ist die Erforderlichkeit des Gebotes zum Anlegen von Schneeketten für den gesamten Streckenabschnitt somit jedenfalls nicht ersichtlich.
Die angefochtene Verordnung ist ausweislich des Aktenvermerkes des die Anordnung treffenden Organes der Straßenaufsicht am 17.01.2018 um 8:30 Uhr außer Kraft getreten.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden