JudikaturVfGH

G209/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er in Inanspruchnahme seines - mangels Vergleichbarkeit typischerweise ganz unterschiedlicher Krankheitsbilder und Krankheitsgenesen - weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bislang psychische Leidenszustände nicht in der Liste der Berufskrankheiten aufgenommen bzw sie durch die Erweiterungsklausel des §177 Abs2 ASVG berücksichtigt hat.

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