JudikaturVfGH

E3412/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 2020

§4 Abs2 COVID-19-MaßnahmenG idF BGBl I 23/2020 knüpft keineswegs nur an Betriebsschließungen an, sondern vielmehr an (alle) mit Verordnungen nach §1 leg verfügten Maßnahmen, und schließt für diese die Anwendung der Bestimmungen über Betriebsschließungen, sohin auch das diesbezügliche Entschädigungsrecht des EpidemieG 1950, aus. Dies gilt auch, wenn auf Grundlage von §1 COVID-19-MaßnahmenG keine Betretungsverbote, sondern bloß (minder eingreifende) Maßnahmen verfügt werden.

Zum Ausschluss der Vergütungen nach §32 Abs1 Z4 EpidemieG 1950 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die verfügten Maßnahmen in ein umfangreiches Maßnahmen- und Rettungspaket eingebettet waren und betroffene Unternehmen insbesondere die Möglichkeit hatten, Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß §37b ArbeitsmarktserviceG zu erhalten. Auch hat der Gesetzgeber etwa in §1155 Abs3 ABGB angeordnet, dass Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen auf Grund von Maßnahmen nach dem COVID-19-MaßnahmenG nicht zustande kamen, verpflichtet waren, unter bestimmten Voraussetzungen auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen (vgl E v 14.07.2020, G202/2020 ua).

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