Nach der Judikatur des VfGH kommt Legaldefinitionen in der Regel keine eigenständige normative Bedeutung zu, eine solche wird vielmehr grundsätzlich erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden, bewirkt. Die antragstellenden Parteien fechten Teile der Bestimmung des §2 Z4 HeizKG bzw diese Bestimmung zur Gänze an. §2 Z4 HeizKG enthält die Begriffsbestimmung des "Wärmeabnehmers" für die Zwecke des HeizKG und damit eine Legaldefinition im Sinne der oben genannten Rsp des VfGH. Mit der Stellung eines Wärmeabnehmers iSd §2 Z4 HeizKG sind je nach den einzelnen einschlägigen Regelungen des HeizKG unterschiedliche Rechtspositionen verbunden. Seine konkrete normative Bedeutung erfährt der in §2 Z4 HeizKG definierte Begriff des Wärmeabnehmers daher erst im Zusammenhang mit den einzelnen Regelungen dieses Gesetzes, in denen diese Begriffsbestimmung Verwendung findet.
Vor dem Hintergrund des Anlassverfahrens und der im Antrag geltend gemachten Gleichheitswidrigkeit, dass den antragstellenden Parteien als Mieter (anders als anderen Wohnungsnutzern) der Anspruch auf Information über die Abrechnung nach §18 Abs1 HeizKG nicht zukomme, weil sie nicht unter den Begriff des Wärmeabnehmers fielen, hätten sie daher jedenfalls diese Bestimmung mitanfechten müssen. Ob eine zulässige Anfechtung auch weitere Regelungen, etwa §18 Abs3 HeizKG, zu umfassen hätte, muss hier nicht entschieden werden.
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